Anträge an die Gemeindeverwaltung:
Bei allen einseitig angelegten Schutzstreifen, zusätzlich einen Richtungspfeil aufbringen und
Überprüfung, ob in Straßen mit einseitigem Schutzstreifen, auf beiden Seiten die Aufbringung von Markierungen möglich ist.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Kranz,

die CDU/SPD Gruppe stellt folgende Anträge und bittet Sie diese in den zuständigen Gremien zur Beratung und zur Beschlussfassung vorzulegen.

Betrifft: Schutzstreifen für Radfahrerende


1.) Die Verwaltung wird beauftragt, bei allen einseitig angelegten

Schutzstreifen für Radfahrende, zusätzlich zum Sinnbild „Radverkehr“

einen Richtungspfeil aufzubringen.

2.) Zusätzlich wird die Verwaltung beauftragt zu überprüfen, ob in den Straßen mit einseitigem Schutzstreifen für Radfahrende, auf beiden Seiten die Aufbringung von Markierungen rechtlich möglich ist.


Begründung:

Vermehrt werden Situationen beschrieben und an uns herangetragen, wo es zu erheblichen Verkehrsgefährdungen und Beinaheunfällen gekommen ist, weil die Nutzung durch Radfahrende entgegen der Fahrtrichtung erfolgte. Zwar gilt für alle Verkehrsteilnehmer das Rechtsfahrgebot und somit auch für Radfahrende.

Als Begründung für das falsche Verhalten wird allerdings angemerkt, dass hier doch ein Fahrradweg gekennzeichnet ist.

Folgende Situationen sind vorgefallen: Sie befahren mit ihrem Pkw die rechte Straßenseite, wo auch ein Schutzstreifen für Radfahrende vorhanden ist, es kommt ihren ein Pkw entgegen und gleichzeitig kommt ein Fahrrad entgegen der Fahrtrichtung auf sie zu gefahren. => Ein starker Bremsvorgang, eventuell sogar eine Vollbremsung ist notwendig, um einen Unfall zu verhindern.

Somit halten wir die Aufbringung eines Pfeiles auf der Fahrbahn zur Erhöhung der Sicherheit als zwingend notwendig. Andernfalls sind die auf einer Straßenseite angebrachten Schutzstreifen zu entfernen.
Wir sind auch der Auffassung, dass die Pfeile nicht von einem Fachbetrieb
aufgebracht werden müssen. Hier reicht es eine Schablone zu fertigen und dann mit der geeigneten Farbe die Pfeile auf die Fahrbahn aufzubringen. Wir haben im Bauhof einen Fachmann für Malerarbeiten, der bestimmt in der Lage ist, diese Arbeit zu erledigen. Darum müssen keine hohen Kosten für diese Maßnahme entstehen.

Hierzu noch einige Erläuterungen:

• Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte
Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
• Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
• Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit
dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
Und in der VwV StVO finden wir dann sozusagen den Rest:
Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen 340 (Leitlinie) gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Fahrräder“ markierter Teil der Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den
Radfahrenden bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.
Zu den Verkehrszeichen hier die Erläuterung:
Zeichen 340 ist die unterbrochene weiße (Leit-)Linie. Das Sinnbild Radverkehr ist das Fahrradsymbol auf der Fahrbahn.
Das korrekte Verhalten bei Schutzstreifen und Radfahrstreifen:
Den Radfahrstreifen muss man als Radfahrende benutzen, der Schutzstreifen ist eher ein optionales Angebot. Hier wird eine Benutzungspflicht allenfalls aus dem Rechtsfahrgebot abgeleitet.

CDU SPD Gruppe Antrag Schutzstreifen fuer Fahrraeder